Gesetzeslage

Tauben können als Schädlinge eingestuft werden ...

Vom obersten Gerichtshof bestätigt ...

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 01.09.2011 entschieden, (Urteil 8A 396/10) das verwilderte Stadttauben unter bestimmten Bedingungen als Schädlinge gelten, wenn sie örtlich in geringerer Anzahl, aber in besonders empfindlichen Bereichen - wie etwa in sicherheitsrelevanten Arbeitsbereichen oder Lebensmittel-Produktionsbetrieben anzutreffen sind.

Tauben könnten in diesen Fällen durchaus Gefahren und große Schäden verursachen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde den „Schädlingsfall“ erweitern, etwa wenn „...Gründe des Gesundheitsschutzes oder des Arbeitsschutzes der Duldung der Tauben
entgegenstehen. Dies gilt darüber hinaus im Falle der durch Taubenkot an Gebäuden oder Maschinen drohenden Schäden außerdem auch
für denkmalgeschützte Gebäude, wenn nach der Beurteilung der zuständigen Behörde keine anderen gebäudeschützenden Maßnahmen
zumutbar sind. „(OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 40).

Für die Mitarbeiter kann durch den Taubenbefall (Taubenkot pro Taube ca. 12 kg/Jahr) die allgemein notwendige Betriebshygiene nicht mehr gewährleistet werden. Der Hessische VGH sieht die potentielle Gefahr durch Tauben und deren Kot als erwiesen an und verweist auch auf das geltende Infektionsschutzgesetz: „...ermächtigt das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) die zuständigen Behörden dazu, im Falle einer spezifisch begründeten Gefahr von Krankheitsübertragungen die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung oder Bekämpfung anzuordnen...“ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 35)

Durch den Taubenbefall werden auch die Betriebsräume und Gebäude in große Mitleidenschaft gezogen. Neben den gesundheitlichen Gefahren, weist das Gericht auch auf die wirtschaftlichen Schäden hin: „Auch der Schutz des Eigentums Privater und der öffentlichen Hand stellt einen Grund dar, die Taubenpopulation zu regulieren und so der Verschmutzung von Gebäuden durch Taubenkot entgegenzuwirken.“ (OpenJur: Hessischer VGH, Urteil vom 01.09.2011 - 8 A 396/10, Zeile 36). Hohe Reinigungs- und Sanierungskosten können jedoch zu einer Erlaubnis der Taubenbekämpfung führen.

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